Nichtpräferenzieller Ursprung (2024)

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln dienen der Bestimmung des Ursprungslandes von Waren im Hinblick auf die Anwendung der Meistbegünstigung‚ aber auch im Hinblick auf die Umsetzung einer Reihe handelspolitischer Maßnahmen wie Antidumping- und Ausgleichszölle, Handelsembargos, Schutzmaßnahmen und mengenmäßige Beschränkungen oder Zollkontingente. Sie werden auch für die Handelsstatistik, öffentliche Ausschreibungen und die Ursprungskennzeichnung genutzt.

Die EU wendet ihre eigenen nichtpräferenziellen Ursprungsregeln an, die sich von den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln von Drittländern unterscheiden können.

Allgemeine Aspekte des nichtpräferentiellen Ursprungs

Es gibt zwei Grundkonzepte zur Bestimmung des Warenursprungs, nämlich die vollständige Gewinnung oder Herstellung und die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung.

Wenn nur ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist, findet das Konzept der vollständigen Gewinnung oder Herstellung Anwendung. In der Praxis ist dies zumeist auf Erzeugnisse beschränkt, die in ihrem natürlichen Zustand gewonnen werden, sowie auf Erzeugnisse, die aus vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen hergestellt werden.

Sind an der Herstellung der Waren mindestens zwei Länder beteiligt, so wird der Warenursprung anhand des Konzepts der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt.

Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs

Erzeugnisse, die vollständig in einem einzigen Land gewonnen oder hergestellt worden sind

Ist nur ein einziges Land an der Herstellung eines Erzeugnisses beteiligt, so gilt Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex der Union (UZK). Dieser Artikel bestimmt Folgendes: „Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.“

In Artikel 31 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (UZK-DelR) wird das Konzept „vollständig gewonnene oder hergestellte Waren“ definiert. Er enthält eine erschöpfende Liste von Waren, die als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt gelten.

Mindestens zwei Länder sind an der Herstellung des Erzeugnisses beteiligt

Sind mindestens zwei Länder an der Herstellung des Erzeugnisses beteiligt, so gilt Artikel 60 Absatz 2 UZK. Dieser Artikel bestimmt Folgendes: „Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

Es sollte unterschieden werden zwischen Erzeugnissen, die in Anhang 22-01 UZK-DelR aufgeführt sind, und solchen, die dort nicht aufgeführt sind.

Einige Bestimmungen gelten jedoch für alle Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in Anhang 22.01 UZK-DelR aufgeführt sind:

  • Bestimmte Be- oder Verarbeitungen verleihen einem gewonnenen oder hergestellten Erzeugnis niemals einen nichtpräferenziellen Ursprung, auch wenn die Regel erfüllt ist. Diese werden als Minimalbehandlungen bezeichnet (Art. 34 UZK-DelR).
  • Besteht der Zweck der Be- oder Verarbeitung in einem anderen Land oder Gebiet darin, die Anwendung bestimmter zolltariflicher Maßnahmen zu umgehen‚ so gilt dieser Vorgang als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. In diesem Fall wird das Ursprungsland durch Anwendung der „Restregeln“ bestimmt (Artikel 33 UZK-DelR).

Bestimmung des Ursprungs von Erzeugnissen, die in Anhang 22-01 UZK-DelR aufgeführt sind

Für bestimmte Waren wurden in Anhang 22-01 UZK-DelR rechtsverbindliche Regeln festgelegt, um zu bestimmen, welche Kriterien erfüllt sein müssen und/oder welchen Verfahren das Erzeugnis im letzten Herstellungsland unterzogen werden muss, damit ihm der nichtpräferenzielle Ursprung verliehen wird.

Die Regeln im Anhang sind in Verbindung mit den einleitenden Anmerkungen zu lesen, in denen beschrieben wird, wie die Regeln in Anhang 22-01 UZK-DelR anzuwenden sind (siehe auch den Leitfaden zu nichtpräferenziellen Ursprungsregeln, der einige Klarstellungen zur Anwendung des Anhangs 22-01 UZK-DelR enthält).

Die Listenregeln für Erzeugnisse, die unter die spezifischen Bestimmungen des Anhangs 22 01 fallen, sind in der Tabelle der „Listenregeln“ besonders hervorgehoben.

Ist die Listenregel im letzten Herstellungsland nicht erfüllt, so wird das Ursprungsland durch Anwendung der zu Beginn jedes Kapitels festgelegten „Restregeln“ bestimmt.

Die Bestimmungen des Anhangs 22-01 (einschließlich seiner einleitenden Anmerkungen) gelten nur für Waren, die in diesem Anhang mit einer mindestens vierstelligen Position des Harmonisierten Systems aufgeführt sind.

Bestimmung des Ursprungs von Erzeugnissen, die nicht in Anhang 22-01 UZK-DelR aufgeführt sind

Bei nicht in Anhang 22-01 UZK-DelR aufgeführten Waren wird der Ursprung von Fall zu Fall bestimmt, indem jede Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf das Konzept der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 UZK bewertet wird.

Für solche Erzeugnisse gibt es keine rechtsverbindlichen Regeln.

Um die harmonisierte Auslegung des Grundsatzes der „letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ bei nicht in Anhang 22-01 UZK-DelR aufgeführten Waren zu verbessern, wurden spezifische nicht rechtsverbindliche Leitlinien für solche Erzeugnisse ausgearbeitet.

In diesem Zusammenhang gelten die Begriffsbestimmungen und Regeln der „Einleitenden Anmerkungen zur Tabelle der Listenregeln“ gleichermaßen in unverbindlicher Weise. Die Leitlinien für diese Erzeugnisse wurden ohne Hervorhebung in die Tabelle der „Listenregeln“ aufgenommen.

Die Anwendung der nicht rechtsverbindlichen Regel darf nicht im Widerspruch zu dem in Artikel 60 Absatz 2 UZK verankerten Grundsatz stehen.

Ist die Listenregel im letzten Herstellungsland nicht erfüllt, so wird das Ursprungsland durch Anwendung der zu Beginn jedes Kapitels festgelegten „Restregeln“ bestimmt.

Überprüfung des angemeldeten Ursprungs und Ursprungsnachweis

Der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren ist ein obligatorischer Bestandteil der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Der Anmelder ist für die korrekte Bestimmung des Ursprungs verantwortlich und sollte über die Angaben zur Be- oder Verarbeitung verfügen, die im letzten Herstellungsland der zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU angemeldeten Waren stattgefunden hat.

Ursprungsnachweise sind alle Belege‚ die zum Nachweis des angemeldeten Ursprungs vorgelegt werden. Die Zollbehörden sollten kein Zeugnis über den nichtpräferenziellen Ursprung anfordern, das in einem Drittland als Ursprungsnachweis ausgestellt wurde. Die einzige Ausnahme ist ein Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, die besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen gemäß den Artikeln 57-59 UZK-DuR und Anhang 22-14 UZK-DuR unterliegen, wenn dies in den Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt wird, um beispielsweise ein bestimmtes Kontingent in Anspruch nehmen zu können.

Weitere Informationen sind dem Leitfaden zu nichtpräferenziellen Ursprungsregeln zu entnehmen.

Nichtpräferenzieller Ursprung (2024)

References

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